17 Gedanken zu „#119 – Erdnusssauce“

  1. Hallo ihr beiden,

    wie wäre es mal mit den Top 5 eurer Automarken?
    Da seh‘ ich euch doch bei. 😛

    PS: Wäre es nicht sinnvoller, wenn ihr euch die Top 5 nicht teilt, sondern beide eine Rangfolge aufstellt? Sodass ihr dann beide erst euren fünften Platz sagt, dann den Vierten, usw.

    1. Ne, dann macht das doch absolut keinen Sinn mehr. So geht doch der ganze Witz an der Sache verloren.
      Aber vielleicht sollte man zusätzlich als zweites Format noch die „Flop 5“ mit aufnehmen. Z.b. die Flop 5 Chris Tall Witze oder die Flop 5 Duschgelmarken.

      1. Bei uns in der Schule (10. Klasse Gymnasium) geht es technologisch auch sehr langsam zu. Man freut sich, wenn die Lehrer überhaupt auf die Idee kommen den Compi zu benutzen. Bei uns werden keine Tafeln verwendet, sondern whiteboards, auf welchen man mit Stiften schreibt, die man wieder wegwischen kann.
        Nun zu meiner Frage:glaubt ihr die Tafel-Industrie unterstützt und infiltriert die Lehramt Unis und will so ihre Monopolstellung beibehalten?

  2. Hallo Mikkel und Andi. Hier meldet sich wieder der alder34 aus den Tiefen Mecklenburg-Vorpommerns. Ich wollte mich mal zu der Smartboard Thematik äußern. An der Schule, Ein Gymnasium im Osten, hat vor ca. einem Jahr Smartboards, in der Mitte ein riesiger Touchbildschirm und an der seite zwei aufklappbare Whiteboards, bekommen. Unsere Lehrer haben im letzten Jahr einen Lehrgang für die Dinger bekommen, aber sie schreiben teils immer noch mit den Whiteboardmakern, meistens Eddings, auf das Touchbildschirm. Wir beömmeln uns nartülich darüber, aber die Reparatur kostet ein bischen was. Außerdem wollte ich noch endlich die Top 5 der lustigsten Weltrekorde von euch

    1. Ich hätte da noch ein zwei Sachen zu ergänzen. An der Schule werden im Moment alle Räume mit Internet ausgestattet. Aber unsere Compis laufen noch auf Windows 98. Angekündigt ist, dass wir bald auch neue Compis bekommen, die endlich auf Windows 10 laufen.

  3. Guten Morgen,

    Fohlen ist doch ne Idee, die sind bei mir der Grund fürs frühmorgendliche Kommentieren. Allerdings die richtigen, mit vier Beinen unten und Kopf oben. Würde wohl ein Bild fürs Andi-Pfännchen-Raclette sponsern. Montagmorgens während Stallarbeit und Pferde auf Vollständigkeit kontrollieren hör ich euren Podcast, dann ist der Wochenanfang deutlich erträglicher.

    Mikkel, „gut Geld“ zahlst du übrigens nicht den Steuerfachangestellten, die deine Steuererklärung eigentlich machen, sondern den Steuerberatern. Eine Freundin von mir hat ausgelernt 0,30 EUR / h mehr als Mindestlohn verdient. Als Steuerfachangstellte/r ist man außerhalb von Steuerbüros finanziell deutlich besser dran. Absetzbar müssten übrigens nur die Steuerberatungskosten sein, die zur Ermittlung deiner Einkünfte dienten – das eigentliche Ausfüllen (incl. Mantelbogen), Anlage K etc sind also nicht absetzbar. Zumindest, wenn ich da noch up-to-date bin. Arbeite inzwischen fast ausschließlich in der Lohnbuchhaltung.

    Andi würde ich daher auch von nem Berufswechsel abraten. Das Highlight meiner Ausbildung war meine Chefin. Die hat unter anderem zwei Wochen nach Beginn des neues Lehrjahrs dem neuen Azubi an den Kopf geknallt: „Jeder hier hat was, was er gut kann. Und was kannst du?“. Und das war auch sonst ihr allgemeiner Umgangston. Inzwischen findet sie keine Auszubildenden mehr und von denen, die dort waren, als ich die Ausbildung gemacht habe, sind inzwischen nur noch zwei (von neun) da.

    Apropos, waren denn so eure „Das-ist-jetzt-nicht-dein-Ernst-Momente“ während Praktika, Arbeit, Studium …?

    Heute übrigens Urlaub, daher wird erst um 7 Uhr kommentiert. Man muss sich ja mal was gönnen und bis halb 6 schlafen.

    Schöne Grüße,
    Becky (Team Raclette)

  4. Moin ihr Dilettanten!

    In den USA wurde einmal McDonalds verklagt, da ein Mann trotz des Verzehrens eines Happy Meals immer noch depressiv war. Dazu meine Frage: Welche Firma würdet ihr einmal verklagen wollen. Ich dachte da zB an die BRD da diese täglich Straftaten zulässt obwohl sie verboten sind.

    Weiterhin hatte Mikkel (auch wenn er es wieder vergessen hat) nach einem Beweisfoto gefragt, dass ich mich momentan in Accra befinde. Wie kann ich euch dieses zukommen lassen ohne von eurer intelligenten Filter-KI für einen russischen Sexbot gehalten zu werden, wenn ich das Bild verlinke ?
    MFG

  5. Kündigt ihr in der nächsten Folge eine Tour oder Liveauftritte an?
    Dann fehlt nur noch der Wechsel zu Spotify-Exklusiv.

    Grüße,
    Manu

  6. Hallo Andi, Hallo Mikkel,

    Ich hab da mal ne Frage an Andi.
    Soweit ich das verstanden habe entwickelst du ab und zu für PietSmiet-Formate Programme (bspw. Brain Battle).

    Welche Programmiersprache benutzt du denn dafür (bzw. generell)?

    Würd mich einfach mal interessieren.

    PS.: Top 5 Programmiersprachen!

    PPS.: Danke für den Podcast und das Durchhaltevermögen!

    Viele Grüße

  7. Hallo Mikkel und Andí,
    da mein Vorgänger das Thema Programmiersprachen bereits angefangen hat.
    Was haltet ihr von LSE eine Programmiersprache, wo alle Keywords durch Französische ausgetauscht wurden.

    Mit Grüßen,
    Benedikt

  8. Moin meine Hübschen,

    es war wieder ruhig um mich geworden, aber wie immer komme ich dann mit umso mehr Neuigkeiten zurück. Nämlich gar keinen: Bento hat meinen Themenvorschlag „Plastik bei Lidl“ abgelehnt, Lidl meldet sich nicht und auch das Management von Luke Mockridge ist zu faul. Ich habe extra gesagt, dass es als Investigativjournalist meine Aufgabe ist, die Sache für einen internationalen Podcast aufzuklären, vielleicht haben die da oben einfach noch nicht verstanden wer ich bin!
    Ich halte euch auf dem Laufenden!

    Diese Woche treibt mich ein ganz anderes Problem in den Wahnsinn (endgültig quasi). Die Menschheit ist klug. Wir fliegen zum Mond, bald zum Mars, wir fliegen mit Brechröhren in 10000m durch die Luft, wir entwickeln Computer, die schneller Rechnen können als alle Chinesen zusammen, wir können sogar unsere Kaffeemaschinen per Sprache steuern. Aber was nicht geht, es funktioniert einfach nicht, das sind die beschissenen automatischen Wasserhähne auf öffentlichen Toiletten. Es ist jedes Mal das Gleiche, immer wedelt man mit den Händen wie ein Parkinsonpatient vor dem Sensor rum, aber das Ding geht einfach nicht an. Scheiße ist das. Tschüss.

  9. Vor ein paar Folgen hat Andi gesagt, man hebt nur einmal den Arm und schon hat man ein Auto für 30 Millionen gekauft. So leicht ist das übrigens nicht. Hierzu:

    T besucht eine Versteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen gemäß ein Mehrgebot gegenüber dem letzten Höchstgebot bedeutet. Da nach seinem Winken niemand mehr bietet, schlägt der Auktionator A dem T das zum Gebot stehende Auto für 30 Millionen zu.
    A verlangt nun von T die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme des Autos. T, der weder das Auto haben noch für denselben bezahlen möchte, wendet ein, er habe nur
    einen Bekannten grüßen, nicht jedoch das Auto kaufen wollen.

    Hat A gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Autos?
    Lösung:

    A.
    Anspruch entstanden?

    A könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des W
    Autos aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

    I. Wirksamer Kaufvertrag
    Voraussetzung dazu ist gemäß § 433 BGB ein wirksam geschlossener Kaufvertrag zwischen A und T. Der Kaufvertrag könnte gemäß § 156 BGB durch ein Gebot des T (= Angebot) und den Zuschlag des Auktionators A (= Annahme) zustande gekommen sein.

    1. Gebot (Angebot, § 145 BGB)
    T müsste also zunächst eine Willenserklärung, nämlich ein Gebot in einer Versteigerung, abgegeben haben. Dies könnte er getan haben, als er den Arm hob, um einem Bekannten zuzuwinken. (Benennen der Voraussetzung) Dann müsste es sich bei dem Armheben um eine Willenserklärung handeln.
    Eine Willenserklärung ist die auf die Erzielung einer privatrechtlichen Rechtsfolge
    gerichtete Willensäußerung. Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen
    (subjektiver Erklärungstatbestand) und der Äußerung dieses Willens(objektiver Erklärungstatbestand).
    a) Objektiver Erklärungstatbestand
    Der objektive Erklärungstatbestand liegt dann vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) darstellt.
    (Subsumtion)
    Das Armheben des T auf einer Autoversteigerung, bei der dieses gemäß den Versteigerungsusancen als Abgabe eines Gebotes gilt, stellt sich für einen objektiven Betrachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens dar.
    Somit ist der äußere Tatbestandeiner Willenserklärung gegeben.
    b) Subjektiver Erklärungstatbestand
    Weiterhin müsste der subjektive Erklärungstatbestand vorliegen. Der subjektive Erklärungstatbestand einer Willenserklärung gliedert sich in Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Als Geschäftswille bezeichnet man den Willen, eine ganz konkrete (nicht bloß irgendeine) Rechtsfolge herbeizuführen. Der Geschäftswille ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung,
    anderenfalls wäre § 119 BGB überflüssig.
    Zu prüfen bleiben daher Handlungswille und Erklärungsbewusstsein.
    aa) Handlungswille
    Unter dem Handlungswillen versteht man das Bewusstsein zu handeln. Als T den Arm
    hob, hatte er das Bewusstsein zu handeln. Daher lag der Handlungswille vor.
    bb) Erklärungsbewusstsein
    Zudem müsste T mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben. Handeln mit Erklärungsbewusstsein bedeutet, dass derjenige, der handelt, wissen und wollen muss,
    dass seine Handlung als Rechtsgeschäft bewertet wird und Rechtsfolgen für ihn auslöst.
    T wollte lediglich einem Bekannten zuwinken. Er wusste nicht, dass er durch sein Arm-heben etwas rechtlich Erhebliches erklärte. T handelte daher ohne Erklärungsbewusstsein.
    Den §§ 116 S. 1, 119 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB (Inhaltsirrtum) ist zu entnehmen, dass der innere Wille des Erklärenden nicht uneingeschränkt gelten soll. Vielmehr muss sich der Empfänger einer dem objektiven Tatbestand nach vorliegenden empfangsbedürftigen Willenserklärung darauf einstellen können, wie er sie verstehen durfte. Zudem kann der Erklärende selbst bestimmen, welches Ausdrucksmittel er wählt, und es ist ihm daher grundsätzlich die Verantwortung für die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen durfte, aufzuerlegen.
    c) Ergebnis
    Folglich liegt ein Gebot des T zum Erwerb des Autos vor.

    2. Zuschlag (Annahme, § 147 ff. BGB)
    T müsste des Weiteren den Zuschlag erhalten haben gemäß § 156 S. 1 BGB. A hat T den Zuschlag erteilt.

    II. Ergebnis
    Demnach ist zwischen A und T ein Vertrag über das Auto zustande gekommen und der Anspruch des A auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Autos ist zunächst wirksam entstanden.

    B. Anspruch untergegangen?

    Die Willenserklärung des T könnte jedoch gemäß § 142 I BGB infolge Anfechtung ex tunc nichtig sein, so dass der Anspruch des A untergegangen wäre.
    I. Anfechtungsgrund
    Voraussetzung dazu ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Da bei Abweichung zwischen (subjektiv) Gewolltem und (objektiv) Erklärtem die Möglichkeit zur Anfechtung besteht, gilt dies erst recht, wenn das Bewusstsein eine rechtsgeschäftlichen Erklärung ganz fehlt. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB liegt somit vor.
    II. Anfechtungserklärung
    Weitere Voraussetzung ist eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) gegenüber dem anderen Vertragsteil (§ 143 Abs. 2 BGB), die unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) erfolgt sein muss. Für die Anfechtungserklärung ist es nicht erforderlich, dass das Wort „anfechten“ ausdrücklich gebraucht wird; aus der Erklärung muss aber hervorgehen, dass das Geschäft gerade wegen eines Willens-mangels nicht bestehen bleiben soll. T hat sich gegenüber A sofort geweigert, das Auto abzunehmen und zu bezahlen mit der Begründung, er habe nur einem Bekannten zuwinken und kein Kaufangebot abgeben wollen. Damit hat er unverzüglich zum Ausdruck gebracht, dass er das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen wolle.
    III. Wirkung der Anfechtung
    Somit ist die Willenserklärung nach § 142 Abs.1 BGB ex tunc nichtig und der Anspruch des A untergegangen.

    C. Ergebnis

    A hat gegen T keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Autos
    aus § 433 Abs. 2 BGB.

    Nun habt ihr wieder was gelernt, z.B. dass mein Studium sehr vielfältig ist 😉

  10. Guten Tag die Herren,
    ich wollte mich einfach mal für Eure Leistung bedanken.
    Was wäre Pietsmiet beispielsweise ohne die alten Best Ofs oder Friendly Fire. Vielen Dank und weiter so.
    PS: Ich klatsche immer nur die Süß-Sauer-Soße auf mein asiatisches Essen.
    Fun Fact: Wenn man beim Namen Andi das A und das I wegnimmt, dann bleibt nd übrig und das ist kein Wort. Dieser Unsinn hat wertvolle Lebenszeit gekostet, nice.
    Penis

Kommentare sind geschlossen.